Kurz vorweg, damit Sie den Rest nur bei Interesse lesen müssen: Aus der EU-Entwaldungsverordnung ergibt sich für Sie als Kunde eines ARCA-Betriebs nichts zu tun. Keine Nachweise anzufordern, keine Referenznummern zu erfassen, keine Dokumentation vorzuhalten. Warum das so ist, steht in den folgenden Abschnitten.
Worum es geht und ab wann
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verlangt für bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse den Nachweis, dass sie nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen erzeugt wurden. Holz und Holzerzeugnisse gehören dazu und damit auch Paletten, Kisten, Verschläge und Kabeltrommeln, sofern ihre Zolltarifnummer in Anhang I der Verordnung steht.
Der Anwendungsbeginn wurde zweimal verschoben. Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gilt: große und mittlere Unternehmen ab 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027. Die verlängerte Frist greift nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 bereits als Kleinst- oder Kleinunternehmen gegründet waren.
Dieselbe Änderungsverordnung hat die Pflichten entlang der Lieferkette deutlich entzerrt. Genau dort entscheidet sich, wer bei einer Holzverpackung was nachweisen muss.
Wo ARCA in der Lieferkette steht
Die EUDR knüpft die Pflichten nicht daran, ob ein Unternehmen Hersteller oder Händler ist. Sie knüpft sie an die Position in der Lieferkette — und zwar nur an die ersten beiden Positionen.
Die ARCA-Betriebe importieren kein Holz. Sie beziehen Schnittholz und Plattenwerkstoffe von Sägewerken und Plattenwerkstoffherstellern. Ein ARCA-Betrieb ist damit weder Erstinverkehrbringer noch dessen erster nachgelagerter Marktteilnehmer, sondern eine Stufe weiter.
Die EUDR Pflichten enden vor dem ARCA Betrieb
keine EUDR Pflicht
keine EUDR Pflicht
Sie als Abnehmer sitzen noch eine Stufe dahinter. An dieser Stelle der Kette sieht die Verordnung keine Pflichten mehr vor.
First-Touch und die Plus-eins-Regel
Seit der Änderung vom Dezember 2025 muss nur noch der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung abgeben: das Unternehmen, das einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellt oder daraus ausführt. Die BLE nennt das First-Touch-Prinzip.
Nachgelagerte Akteure geben keine eigene Sorgfaltserklärung ab. Sie holen die Referenznummer der Erklärung des Erstinverkehrbringers ein und halten sie vor. Dabei trifft diese Pflicht nur den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer, die sogenannte Plus-eins-Regel. Ein Weiterreichen der Informationen die gesamte Lieferkette entlang, wie es die ursprüngliche Fassung verlangte, entfällt.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben im Übrigen dieselben Pflichten. Für die Einordnung eines Betriebs bleibt neben der Position in der Lieferkette die Unternehmensgröße relevant: Kleinst-, kleines, mittleres Unternehmen oder Nicht-KMU, bemessen nach Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl gemäß Richtlinie 2013/34/EU.
Für die ARCA-Betriebe heißt das konkret: Sie erhalten von ihren Vorlieferanten keine EUDR-Informationen, weil die Verordnung sie ab dieser Stufe nicht mehr verlangt. Folgerichtig geben sie auch keine an ihre Kunden weiter. Es gibt hier nichts anzufordern und nichts abzulegen.
Verpackung mit Ware oder Verpackung als Ware
Die zweite Weiche ist unabhängig von der ersten und für Exporteure oft die wichtigere. Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die ausschließlich dazu dienen, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu transportieren, und die zusammen mit diesem Produkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, sind von der EUDR ausgenommen. Bei Verpackungen, die erkennbar für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, greift die Ausnahme ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zu diesem Zweck verwendet werden, und für die weitere Verwendung.
Die Ausnahme hängt also nicht am Produkt, sondern am Vorgang. Dieselbe Palette kann in einem Versand ausgenommen sein und im nächsten nicht.
| Vorgang | EUDR-relevant? | Warum |
|---|---|---|
| Holzkiste, zusammen mit der darin verpackten Maschine ausgeführt | Nein | Dient ausschließlich dem Schutz und Transport der Maschine und wird mit ihr gestellt |
| Palette, mit Ware beladen ausgeführt | Nein, abhängig vom Einzelfall | Maßgeblich sind die konkrete Ware und ihre zolltarifliche Einreihung |
| Neue Palette, leer als eigenständiges Produkt verkauft oder exportiert | Ja | Die spätere Verwendung als Transporthilfe begründet die Ausnahme nicht |
| Gebrauchte Palette, erneut als Transporthilfe im Einsatz | Nein, ab diesem Einsatz | Wiederverwendbare Verpackung ist ab der Verwendung zu diesem Zweck erfasst |
| Leere Holzkiste, als eigenständiges Produkt exportiert | Ja | Kein begleitetes Produkt, also kein Verpackungsvorgang |
Für Kabeltrommeln gilt dieselbe Logik: zusammen mit dem aufgewickelten Kabel ausgeführt ausgenommen, leer als eigenes Produkt nicht.
Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welcher Code in einer Zollanmeldung steht. Sie ändert nichts an der Position der ARCA-Betriebe in der Lieferkette — und damit auch nichts an Ihrer.

